82 Abs. 3 BV verbietet sodann die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Strassen: Für das Erschliessungsabgabewesen bedeutet dies, dass u.a. die Kosten für die Erstellung von öffentlichen Strassen nicht über Anschlussgebühren finanziert werden dürfen (dies z.B. im Gegensatz zum Kanalisations- und Wasserversorgungswesen).