2.2.3 Wirtschaftlicher Sondervorteil Der vorliegend strittige Strassenbeitrag gehört zur Abgabeform der Kausalabgaben, d.h. öffentlichen Abgaben, welche entweder in der Form einer Gebühr als Entgelt für eine dem Pflichtigen individuell zurechenbare staatliche Leistung oder als Ausgleich für einen dem Pflichtigen vom Gemeinwesen verschafften besonderen Vorteil in der Form eines (Vor- teils-)Beitrags erhoben werden (vgl. zum Abgabetatbestand eines Beitrags HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2758; HÄNER, Kausalabgaben, Eine Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, Bern 2015, S. 2