Diesen Vorteil habe die Beschwerdeführerin mit dem Neubau ihres Wohn- und Praxisgebäudes realisiert und damit die Beitragspflicht ausgelöst (Ziffer 4.4 Vernehmlassung). Mit Duplik vom 19. Februar 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Begründung hinsichtlich der Abtrennung des heutigen Grundstücks Nr. 3887 von Parzelle Nr. 580, indem sie ausführte, die erwähnte Aufteilung von Parzelle Nr. 580 lasse den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von Strassenbeiträgen nicht dahinfallen; schon gar nicht im Netzprinzip.