Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe ein solcher Sondervorteil darin, dass sie als Eigentümerin von Parzelle Nr. 3887 ihr neu erstelltes Gebäude am X.____weg 5a unter Inanspruchnahme des Gemeindestrassennetzes besser, rascher und sicherer erreichen könne (Ziffer 4.4 Vernehmlassung). Ferner habe das Grundstück Nr. 3887 dadurch einen Vorteil, dass es durch das ganze kommunale Strassennetz erschlossen werde: Diesen Vorteil habe die Beschwerdeführerin mit dem Neubau ihres Wohn- und Praxisgebäudes realisiert und damit die Beitragspflicht ausgelöst (Ziffer 4.4 Vernehmlassung).