Mit Blick auf den für eine Beitragserhebung vorausgesetzten Sondervorteil führt die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, dass eine nach der reglementarischen Definition entstandene Beitragspflicht in ihrem Bestand zu schützen sei, wenn sie einem Individuum zurechenbar sei und der beitragsbetroffenen Person ein konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe (Ziffer 4.4 der Vernehmlassung). Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe ein solcher Sondervorteil darin, dass sie als Eigentümerin von Parzelle Nr. 3887 ihr neu erstelltes Gebäude am X.____weg 5a unter Inanspruchnahme des Gemeindestrassennetzes besser, rascher und sicherer erreichen könne (Ziffer 4.4 Vernehmlassung).