Unbebaute Grundstücke nach Massgabe der Parzellenfläche und überbaute Grundstücke nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts, und zwar sowohl infolge einer Gebäudeneuschätzung als auch zufolge einer Gebäudenachschätzung (Ziffer 4.2 der Vernehmlassung). Mit Blick auf den für eine Beitragserhebung vorausgesetzten Sondervorteil führt die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, dass eine nach der reglementarischen Definition entstandene Beitragspflicht in ihrem Bestand zu schützen sei, wenn sie einem Individuum zurechenbar sei und der beitragsbetroffenen Person ein konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe (Ziffer 4.4 der Vernehmlassung).