bäude) in der Erschliessungszone I beitragspflichtig: Unbebaute Grundstücke nach Massgabe der Parzellenfläche und überbaute Grundstücke nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts, und zwar sowohl infolge einer Gebäudeneuschätzung als auch zufolge einer Gebäudenachschätzung (Ziffer 4.2 der Vernehmlassung).