Vor dem Bezug des neu auf Parzelle Nr. 3887 GB B.____ erstellten Wohn- und Geschäftshauses am X.____weg 5a habe die fragliche Grundstücksfläche zu Parzelle Nr. 580 GB B.____ gehört und der darauf erstellten Liegenschaft als Garten gedient. Der Beschwerdegegnerin seien mit Blick auf die vorliegende Beitragserhebung keinerlei Erschliessungskosten entstanden, weil keine Verkehrsanlage, d.h. Strasse, habe gebaut werden müssen, um ihr Grundstück zu erschliessen. Letzteres sei nur über eine Privatstrasse erreichbar und nicht direkt an eine öffentliche Strasse angeschlossen.