KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 997; JUNGO, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, einen Strassenbeitrag in der angefochtenen Höhe zu erheben. Die objektive Beweislast für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft somit die Beschwerdegegnerin (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des Enteignungsgerichts [Ent- -7-