Die Beweisführungspflicht für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft somit das Gericht (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/ BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, welche aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.