stand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 und E. 2.2.2 186 f., 141 II 169 E. 3.1 171). Im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ sind der Kreis der Abgabepflichtigen (Art. 12 Abs. 1 f. und 4 SR), der Gegenstand der Abgabe (Art. 12 Abs. 1 SR) und die Bemessung der Beitragshöhe in den Grundzügen (Art. 13 Abs. 1 f. SR) geregelt. Der gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beitrag für die Verkehrsanlagen beruht damit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage.