2.1 Gesetzesgrundlage Den Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft kommt die Kompetenz zu, von Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen Beiträge an die Erstellungskosten von Strassen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die Einwohnergemeinde B.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung ihrer kommunalen Verkehrsanlagen durch Vorteilsbeiträge im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.__