1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16 Abs. 2 VPO). 2. Materielles