1.2 Fristwahrung und Form Die angefochtene Beitragsverfügung datiert vom 11. September 2018 und ist der Beschwerdeführerin gemäss eigener Angabe am 12. September 2018 zugegangen. Der Fristbeginn fällt somit auf den 13. September 2018. Am 21. September 2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post für die Zustellung an das Enteignungsgericht übergeben (fristwahrende Handlung). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG geltende 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Die Beschwerde enthält ausserdem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung, ist also auch formgerecht erhoben worden.