Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Beitragsverfügung vom 11. September 2018 sei um den Anschlussbeitrag «Verkehrsanlagen» (d.h. einen Strassenbeitrag) in der Höhe von CHF 29‘879.50 zu reduzieren. Der Streitwert liegt damit innerhalb des Kompetenzbereichs der Dreierkammer, welche folglich funktional für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. -5-