Gemäss der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung von § 98a EntG beurteilt die Dreierkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15‘000.00 übersteigt und maximal CHF 30‘000.00 beträgt (Abs. 1bis). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Beitragsverfügung vom 11. September 2018 sei um den Anschlussbeitrag «Verkehrsanlagen» (d.h. einen Strassenbeitrag) in der Höhe von CHF 29‘879.50 zu reduzieren.