Das Strassenreglement enthält keine Regelung zur Verwirkung, insbesondere keine anderslautende. Demnach ist die Frage nach der Verwirkung des Rechts, den streitgegenständlichen Strassenbeitrag festzusetzen, nach der erwähnten Bestimmung im kantonalen Enteignungsgesetz zu entscheiden. (E. 2.3) 650 18 39 / 650 18 40 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Patrick Brügger, Richter Dr. Daniel Schaffner, Gerichtsschreiber Thomas Kürsteiner Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen