Die Bemessung von Strassenbeiträgen in Abhängigkeit vom Gebäudeversicherungswert ändert nichts daran, dass der Eigentümerschaft einer beitragsbetroffenen Parzelle im Zeitpunkt der Gebäudeschätzung kein Sondervorteil entsteht. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit im einschlägigen Reglement nichts Anderes bestimmt ist, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert einer Frist von 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das Strassenreglement enthält keine Regelung zur Verwirkung, insbesondere keine anderslautende.