meinheit zukommenden, besonderen Vorteil. Es ist deshalb nicht stichhaltig, die Entstehung eines individuell-konkreten Sondervorteils mit der Erschliessung durch das ganze Strassennetz einer Gemeinde zu begründen: Das kommunale Strassennetz steht als Funktionsganzes der Allgemeinheit genauso wie jeder Grundeigentümerin zur Benutzung offen; die Eigentümerschaft eines Grundstücks profitiert vom sie nicht unmittelbar erschliessenden Strassennetz nicht mehr, als es auch die Allgemeinheit tut. Einem allfälligen vom Gesamtnetz vermittelten Vorteil fehlt es damit an der erforderlichen Besonderheit. (E. 2.2.4)