Art. 82 Abs. 3 BV verbietet die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Strassen: Für das Erschliessungsabgabewesen bedeutet dies, dass u.a. die Kosten für die Erstellung von öffentlichen Strassen nicht durch Anschlussgebühren finanziert werden dürfen (dies z.B. im Gegensatz zum Kanalisations- und Wasserversorgungswesen). (E. 2.2.3) Eine als Beitrag und nicht als Gebühr ausgestaltete Kausalabgabe (wie der angefochtene Strassenbeitrag) ist nicht für die Inanspruchnahme (bzw. die Nutzung) einer Verkehrsanlage und auch nicht als Entgelt für die Leistung eines Gemeinwesens (Erhaltung des Zustands der Erschliessung) geschuldet, sondern für einen dem Pflichtigen im Unterschied zur Allge-