{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433291", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:38:18", "Checksum": "c8b306bd999e7d6262824f96354be8fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.1 Verfahrenskosten\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO). Nach § 20 Abs. 3\nSatz 2 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Für einen Endentscheid der Dreierkammer des Enteignungsgerichts beträgt der\nordentliche Gebührenrahmen CHF 400.00 bis 2'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung\nüber die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]), wobei die Gebühr\nu.a. im Falle komplexer rechtlicher Verhältnisse bis auf das Doppelte des vorgesehenen\nMaximalbetrags erhöht werden kann (§ 3 Abs. 2 GebT). Im Rahmen des Entscheids der\nvorliegend strittigen Angelegenheit, deren Streitwert mit CHF 29‘879.50 am obersten Ende des der Dreierkammer des Enteignungsgerichts zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs\nliegt (CHF 30'000.00 [§ 98a Abs. 1bis EntG]), haben sich in Bezug auf das Netzbeitragssystem sowie die Frage des Untergangs des Veranlagungsrechts der Beschwerdegegnerin Rechtsfragen von hoher Komplexität gestellt. Die Verfahrenskosten sind deshalb in\nangemessener Erhöhung des ordentlichen Gebührenmaximums auf CHF 2'200.00 festzusetzen und der vorliegend unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nFür den Beizug einer anwaltlichen Vertretung kann der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die vorliegend obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen\nAnspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat. Die ausserordentlichen Kosten\nsind folglich wettzuschlagen.\n- 17 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'200.00 werden der Beschwerdegegnerin\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (1) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 11. November 2019\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw\n\nEine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde von der Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. Oktober\n2020 [810 19 313] abgewiesen.\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}