{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:45", "Checksum": "724d035f7159575b6ba968b7e0d2e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nder Pflichtigen selbst geschaffener Wert (das neue Gebäude) zur bisher unbebauten Parzelle hinzugetreten. Die Erschliessungssituation von Parzelle Nr. 3887 ist – wie gezeigt\nwurde – unverändert geblieben; sie hat sich namentlich nicht verbessert. Die Beschwerde\nist nach dem Ausgeführten gutzuheissen und der mit Verfügung vom 11. September 2018\ngeltend gemachte Strassenbeitrag bzw. Beitrag für Verkehrsanlagen ist aufzuheben.\n\n2.3 Untergang der Beitragsforderung\nFraglich bleibt, wie lange es in zeitlicher Hinsicht zulässig gewesen wäre, den im Zeitpunkt der erstmaligen Erschliessung entstandenen Mehrwert (d.h. Sondervorteil) der heute auf Parzelle Nr. 3887 entfallenden Fläche durch die Erhebung eines Strassenbeitrags\nauszugleichen. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob die Beschwerdegegnerin\nden strittigen Beitrag am 11. September 2018 noch hat betragsmässig festsetzen dürfen\noder ob sie ihr dazu notwendiges Veranlagungsrecht damals bereits verwirkt hatte.\n\nGrundsätzlich liegt es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens bzw. dessen Gesetzgebers, den Fälligkeitszeitpunkt einer Kausalabgabe zu bestimmen. Entscheidend ist\njedoch, dass die Fälligkeit lediglich die Pflicht zur Zahlung einer bereits entstandenen und\nbetragsmässig bestimmten Schuld aufschiebt und nicht die Entstehung der geschuldeten\nForderung selbst beschlägt. Nach den Bestimmungen des Strassenreglements der Gemeinde B.____ wird jedoch nicht die Fälligkeit einer betragsmässig festgesetzten Beitragsschuld aufgeschoben. Aufgeschoben wird vielmehr die Bemessung der Abgabe, indem das Strassenreglement die Veranlagung des Beitrags an Sachverhaltselemente\nknüpft (i.c. Gebäudeschätzung), welche sich erst im Nachgang zur Entstehung des Sondervorteils bzw. Mehrwerts verwirklichen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin\nStrassenbeiträge unter anderem in Abhängigkeit vom Gebäudeversicherungswert bemisst, ändert nach dem Ausgeführten nichts daran, dass der Eigentümerschaft einer beitragsbetroffenen Parzelle im Zeitpunkt der Gebäudeschätzung durch die BGV kein Sondervorteil entsteht. Dass das Recht eines Gemeinwesens, eine Abgabe zu veranlagen,\nzeitlich befristet ist und der Fristenlauf mit der Entstehung der festzusetzenden Abgabeforderung beginnt, ergibt sich namentlich aus dem vom Bundesgericht hergeleiteten allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verjährung (BGE 126 II 49 E. 2a 51 m.w.H.\nund 112 Ia 260 E. 5 262 f.) wie auch aus dem Enteignungsgesetz selbst.\n- 15 -\n\nGemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit im einschlägigen Reglement nichts Anderes bestimmt ist, wenn sie gegenüber der belasteten\nPerson nicht innert 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend\ngemacht werden. Das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ enthält keine\nRegelung zur Veranlagungsverwirkung, insbesondere keine anderslautende. Demnach ist\ndie (von Amtes wegen zu prüfende) Frage nach der Verwirkung des Rechts, den streitgegenständlichen Strassenbeitrag festzusetzen, nach der erwähnten Bestimmung im kantonalen Enteignungsgesetz zu entscheiden.\n\nWann genau der X.____weg, welcher der Parzelle der Beschwerdeführerin vorliegend\nzumindest mittelbar über Parz. Nr. 3886 eine «hinreichende Zufahrt» im Sinne von Art. 19\nAbs. 1 RPG1 vermittelt, fertiggestellt worden ist, kann offen gelassen werden: Vorliegend\nist erstellt, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin schon erschlossen war, als es\nam 29. August 2002 von der Ursprungsparzelle Nr. 580 getrennt wurde (vgl. Stellungnahme, Ziff. 3.1 f. und insb. Beilagen D bis F und Nr. 1a). Demnach sind seit der Fertigstellung des Erschliessungswerks mindestens 16 Jahre vergangen, bis die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Strassenbeitrag festgesetzt und mit Verfügung vom\n11. September 2018 geltend gemacht hat. Zwischen der fristwahrenden Handlung, d.h.\nder Geltendmachung des Vorteilsbeitrags, und der Fertigstellung des Erschliessungswerks (d.h. des X.____wegs) liegen somit weit mehr als 2 Jahre. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung demnach in einem Zeitpunkt erlassen, als ihr Recht\nzur Veranlagung und Geltendmachung des strittigen Strassenbeitrags bereits untergegangen war und die adressierte Pflichtige demnach in gutem Glauben darauf vertrauen\ndurfte, von der Beschwerdegegnerin nicht mehr zur Leistung eines Strassenbeitrags herangezogen zu werden (vgl. zur Verwirkung und dem Grundsatz von Treu und Glauben\nBGE 126 II 49 E. 2a 51 und MEIER THOMAS, Verjährung und Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 41 m.w.H.).\n\nDie Beschwerde erweist sich entsprechend auch als begründet, weil die Beschwerdegegnerin den streitgegenständlichen Strassenbeitrag (erst) in einem Zeitpunkt geltend machte, in welchem die Veranlagungs- bzw. Festsetzungsverwirkung dafür bereits eingetreten\ngewesen war.\n\n1 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700).\n- 16 -\n\n3. Kosten\n\n"}