{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:45", "Checksum": "724d035f7159575b6ba968b7e0d2e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.2.4 Beweisergebnis: Erschliessungssituation\nDass sich die Erschliessungssituation von Parzelle Nr. 3887 im hier massgebenden Zeitraum weder verbessert noch sonst geändert hat, ist unbestritten. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, erschloss der X.____weg die heute auf das Grundstück der\nBeschwerdeführerin entfallende Fläche schon vor der Abtrennung von Parzelle Nr. 3887\nvom Grundstück Nr. 530 vollumfänglich und unverändert (Vernehmlassung, Ziffer 3.1;\nProtokoll des Augenscheins, S. 2 ff.). Inwiefern sich die vorliegend angefochtene Beitragserhebung demnach auf einen wirtschaftlichen Sondervorteil als Rechtsgrund stützen\nkann, scheint vor diesem Hintergrund höchst fraglich.\n\nZwar erkannte das Enteignungsgericht in früheren, ebenfalls die Gemeinde B.____ betreffenden Urteilen in vergleichbaren Fällen darin einen Sondervorteil, dass diejenige Grundeigentümerin, welche ein Gebäude mit höherem Versicherungswert besitze, generell auch\neinen grösseren Nutzen aus der Verkehrsanlage ziehe (grundlegend: Urteil des EntGer\nvom 15. Dezember 1994 [A 93/1] E. 4.a; ferner auch Urteile des EntGer vom 14. Oktober\n2010 [650 09 126] E. 5.4 und vom 15. November 2012 [650 10 63] E. 5.1). Das Gericht\nführte jeweils an, ein einzelner Strassenabschnitt könne seine Aufgabe nicht allein erfüllen, sondern nur im Verbund mit allen anderen Strassen zusammen. Ein Grundstück werde demnach durch das gesamte Strassennetz erschlossen, die beitragsbegründende\nLeistung des Gemeinwesens liege im Netzbeitragssystem in der Erhaltung des Zustands\nder Erschliessung (Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [A 93/1] E. 6).\nDie erwähnte Argumentation bedarf einer Präzisierung: Erstens ist eine als Beitrag und\nnicht als (Anschluss-)Gebühr ausgestaltete Kausalabgabe (wie der angefochtene Strassenbeitrag) nach dem unter E. 2.2.3 Ausgeführten nicht für die Inanspruchnahme (bzw.\ndie Nutzung) einer Verkehrsanlage (vgl. u.a. Duplik, Ziff. 5) und auch nicht als Entgelt für\ndie Leistung eines Gemeinwesens (Erhaltung des Zustands der Erschliessung [vgl. Vernehmlassung, Ziffer 4.4]) geschuldet, sondern als Ausgleich für einen dem Pflichtigen im\nUnterschied zur Allgemeinheit zukommenden und deshalb besonderen Vorteil (sog. Sondervorteil) konzipiert (vgl. dazu die unter E. 2.2.3 hierzu referenzierte Judikatur und Literatur). Zweitens ist es – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht stichhaltig, die Entstehung\neines individuell-konkreten Sondervorteils mit der Erschliessung eines bestimmten\nGrundstücks durch das ganze Strassennetz einer Gemeinde zu begründen (vgl. Vernehmlassung, Ziffer 4.4): Das kommunale Strassennetz steht als Funktionsganzes der\n- 13 -\n\nAllgemeinheit genauso wie jeder beliebigen Grundeigentümerin zur Benutzung offen; die\nEigentümerschaft eines bestimmten Grundstücks profitiert darum vom sie nicht unmittelbar erschliessenden Kommunalstrassennetz nicht mehr, als es auch die Allgemeinheit tut.\nEinem allfälligen vom Gesamtnetz vermittelten Vorteil fehlt es damit an der erforderlichen\nBesonderheit bzw. individuell-konkreten Zurechenbarkeit gegenüber einer einzelnen, als\nBeitragssubjekt ins Recht gefassten Grundeigentümerin.\n\nDer Sinn und der Zweck des Netzbeitragssystems liegen darin, dass Strassenbeiträge\nnicht nach den von Fall zu Fall unterschiedlich hohen konkreten Erschliessungskosten\ndes die Erschliessung unmittelbar vermittelnden Strassenzuges bemessen werden, sondern für das gesamte (u.U. in mehrere Erschliessungszonen unterteilte) Gemeindegebiet\nein einheitlicher Beitragssatz zur Anwendung gelangt. Statt zur Deckung der konkreten\nKosten eines einzelnen Strassenbauprojekts wie im Perimeter- oder Anstössersystem\nwerden Strassenbeiträge im Netzsystem zur Deckung der Kosten für das gesamte kommunale Strassennetz erhoben. An den Voraussetzungen des Beitragstatbestands ändert\ndas Netzbeitragssystem demnach nichts.\n\nEin wirtschaftlicher Sondervorteil, mithin ein in Geld realisierbarer Mehrwert, ist für das\nGrundstück der Beschwerdeführerin weder belegt noch liegen aufgrund der Sachverhaltsschilderungen der Parteien sowie aufgrund des am 8. August 2019 vor Ort durchgeführten\nAugenscheins Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin dem Grundstück\nder Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum (dazu E. 2.3) zu einem wirtschaftlichen Mehrwert verholfen hat (vgl. insbesondere das Protokoll des Augenscheins vom\n8. August 2019). Der Sondervorteil für die vorliegend beitragsbetroffene Parzelle Nr. 3887\nist entstanden, als die Beschwerdegegnerin das Gebiet, in welchem das Grundstück der\nBeschwerdeführerin liegt, erstmals mit öffentlichen Verkehrsanlagen erschlossen hat. In\ndiesem Zeitpunkt wurde aus bisher nicht erschlossenem Land in der Bauzone (sog. Rohbauland) baureifes Land, das gegenüber ersterem einen deutlich höheren Verkehrswert\naufweist, weil unter der Voraussetzung der Zonen- und Rechtskonformität ein Anspruch\nauf Erteilung einer Baubewilligung besteht (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes über die\nRaumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700]). Vorliegend fehlt\nes an der Voraussetzung eines wirtschaftlichen Sondervorteils bzw. geldwerten Mehrwerts: Durch den beitragsauslösenden Neubau der Beschwerdeführerin ist einzig ein von\n- 14 -\n\n"}