{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:45", "Checksum": "724d035f7159575b6ba968b7e0d2e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nVerwaltung, 17. Jahrgang, Heft 19, Zürich 1916, S. 22; HALBEISEN, Die Vorteilsausgleichung bei der Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Strassenbaukosten der\nGemeinden, in: MBVR 55/1957, S. 209 ff., S. 214; HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in:\nZBl 104/2003, S. 510; IM HOF, Beitrag, Gebühr, Steuer und ihre Unterscheidung, in:\nZBl 52/1951, S. 396; KÜTTEL, Das Strassenrecht des Kantons St. Gallen, Diss.\nSt. Gallen 1968, Winterthur 1969, S. 137; LINDENMANN, Beiträge und Gebühren für die\nErschliessung nach zürcherischem Planungs- und Baurecht, Diss. Freiburg, Zürich 1989,\nS. 53 ff. und 63; MARTIN, Die Rechtsnatur des Erschliessungsrechts, Diss. Zürich, Diessenhofen 1977, S. 66; MEYER, Mehrwertsbeiträge der Grundeigentümer nach zürcherischem Recht, Diss. 1957, Zürich 1960, S. 28 ff. und 45; OTZENBERGER, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Perimeterbeiträge, Diss. Bern 1975, Luzern 1976, S. 3\nff.; REITTER, Les contributions d’équipement, plus particulièrement en droit neuchâtelois,\nDiss. Neuenburg 1986, S. 58 ff.; SCHUBIGER, Die Erhebung von Zwangsbeiträgen an die\nBaukosten öffentlicher Strassen nach dem Recht der schweizerischen Kantone, Diss.\nFreiburg, Zürich 1917, S. 45; W EIBEL, Enteignung und Vorteilsbeiträge bei Gemeindestrassen, 2. Auflage, Liestal 1975, Rz. 76; W EIBEL, Zum Recht der Vorteilsbeiträge, in:\nBJM 1959, S. 52; VAN WIJNKOOP, Beiträge, Abwasser- und Kehrichtgebühren im Kanton\nBern, Diss. Bern, Biel 1973, S. 26 ff.; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom\n9. Juni 1985, Kommentar, Band II, 4. Auflage, Bern 2017, Art. 112, Rz. 7; ZIHLMANN, Die\nVorteilsausgleichung unter Wassernutzungsberechtigten im schweizerischen Recht, Diss.\nBern, Zürich 1959, S. 45 ff.; anderer Meinung: RUCH, Die Bedeutung des Sondervorteils\nim Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97/1996, S. 539 f. und 542 f.; STAEHELIN,\nErschliessungsbeiträge, Diss. Basel 1979, Diessenhofen 1980, S. 109 und S. 233 f.). Da\nes oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu\nbestimmen, darf für die Bemessung auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c 209). Stellt ein Gemeinwesen für die Beitragsbemessung auf ein gebäudebasiertes Kriterium wie den Gebäudeversicherungswert ab, ändert dies am eben Ausgeführten nichts: Der Gebäudeversicherungswert ist lediglich Bemessungsgrundlage des Beitrags und kein Element des forderungsbegründenden Beitragstatbestands.\n- 11 -\n\nDas Grundstück Nr. 3887 der Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen schon vor\ndem beitragsauslösenden Bau der Liegenschaft der Beschwerdeführerin über den\nX.____weg erschlossen (vgl. Sachverhaltsschilderung der Beschwerdegegnerin in ihrer\nVernehmlassung, Ziff. 3.1 f. [inkl. dazugehöriger Beweismittel]). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die beitragsbetroffene Liegenschaft bereits über eine vorbestandene\nZufahrt erschlossen gewesen ist, entsteht ein Sondervorteil in Ergänzung zum bereits\nbisher Ausgeführten erst dann, wenn das fragliche Grundstück im Vergleich zur Erschliessungssituation vor seiner erstmaligen Erschliessung «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden kann und sich seine bauliche Nutzungsmöglichkeit im Vergleich\nzu vorher verbessert hat (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom\n2. April 2014 E. 3.3). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass sich die Erschliessungssituation eines solchen Grundstücks wesentlich verbessert (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2 m.w.H.).\n\nGemäss Strassenreglement der Beschwerdegegnerin haben Grundeigentümer Strassenbeiträge an die Kosten der Verkehrsanlagen zu leisten, wobei alle Grundstücke in der\nErschliessungszone I) beitragspflichtig sind (Art. 12 Abs. 1 und 2 SR). Die Bemessung der\nVorteilsbeiträge richtet sich zum einen nach der Parzellenfläche (pro Quadratmeter) und\nzum andern nach dem Gebäudeversicherungswert (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b i.V.m.\nArt. 13 Abs. 1 und 2 SR). Welcher Sachverhalt genau die Beitragspflicht rechtfertigt (persönlicher Verpflichtungsgrund bzw. Causa), geht aus dem Reglement der Beschwerdegegnerin nicht hervor. Letztere führt diesbezüglich jedoch sinngemäss aus, vorliegend\nerwachse dem beitragsbetroffenen Grundstück ein Sondervorteil, weil die Beschwerdeführerin ihr darauf neu erstelltes Gebäude unter Inanspruchnahme des Gemeindestrassennetzes besser, rascher und sicherer erreichen könne (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4.4).\nDie Beschwerdegegnerin anerkennt damit, dass sich jede Beitragserhebung, namentlich\nauch die vorliegend angefochtene, auf einen dem jeweiligen Abgabesubjekt (d.h. vorliegend der Beschwerdeführerin) zurechenbaren Sondervorteil stützen können muss.\n\nIm Folgenden ist anhand eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzelle der\nBeschwerdeführerin vor der beitragsauslösenden Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts mit derjenigen nach der Erhöhung dieses Werts zu beurteilen, ob der Liegenschaft\nder Beschwerdeführerin ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstanden ist.\n- 12 -\n\n"}