{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:45", "Checksum": "724d035f7159575b6ba968b7e0d2e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.1 Gesetzesgrundlage\nDen Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft kommt die Kompetenz zu, von\nGrundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und\nprofitierenden Parzellen Beiträge an die Erstellungskosten von Strassen zu erheben (vgl.\n§ 90 Abs. 1 EntG; § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG,\nSGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die Einwohnergemeinde B.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung ihrer kommunalen Verkehrsanlagen durch Vorteilsbeiträge im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 12. März 1986 (SR)\nin Art. 12 ff. geregelt.\n\nStrassenbeiträge bedürfen – wie andere Kausalabgaben auch – einer Grundlage in einem\nformellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegen-\n-6-\n\nstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG;\nBGE 142 II 182 E. 2.2.1 und E. 2.2.2 186 f., 141 II 169 E. 3.1 171). Im Strassenreglement\nder Einwohnergemeinde B.____ sind der Kreis der Abgabepflichtigen (Art. 12 Abs. 1 f.\nund 4 SR), der Gegenstand der Abgabe (Art. 12 Abs. 1 SR) und die Bemessung der Beitragshöhe in den Grundzügen (Art. 13 Abs. 1 f. SR) geregelt. Der gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beitrag für die Verkehrsanlagen beruht damit auf\neiner den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage.\n\nZu prüfen bleibt, ob ein Strassenbeitrag in der geltend gemachten Höhe entstanden ist\n(vgl. E. 2.2) und – wenn ja – ob dieser der Beschwerdeführerin gegenüber in zeitlicher\nHinsicht noch geltend gemacht werden konnte (vgl. E. 2.3).\n\n2.2 Beitragsentstehung\n\n2.2.1 Beweislastverteilung\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach\ndas Gericht die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen festzustellen hat (§ 96a\nAbs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die Beweisführungspflicht für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft somit das Gericht (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/\nBRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege,\n3. Auflage, Basel 2014, Rz. 996). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folgen der\nBeweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 ZGB auch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, welche aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/\nTHURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 997; JUNGO, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in:\nSchmid (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624).\n\nVorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, einen Strassenbeitrag in der angefochtenen Höhe zu erheben. Die objektive Beweislast für sondervorteilsbegründende Tatsachen trifft somit die\nBeschwerdegegnerin (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des Enteignungsgerichts [Ent-\n-7-\n\nGer] vom 11. April 2019 [650 18 21] E. 2.2.1 und vom 16. November 2017 [650 16 33]\nE. 2.4).\n\n2.2.2 Parteivorbringen\nAls Begründung ihres sinngemässen Antrags, das mit Verfügung vom 11. September\n2018 für den Anschluss an das kommunale Wasserversorgungs-, Kanalisations- und\nStrassennetz kumulativ geltend gemachte Rechnungstotal von CHF 56'574.70 sei um den\nStrassenbeitrag in der Höhe von CHF 29'879.50 auf neu CHF 26'695.20 (inkl. MWST) zu\nreduzieren, führt die Beschwerdeführerin folgende Argumente ins Feld (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. September 2018): Vor dem Bezug des neu auf Parzelle Nr. 3887 GB\nB.____ erstellten Wohn- und Geschäftshauses am X.____weg 5a habe die fragliche\nGrundstücksfläche zu Parzelle Nr. 580 GB B.____ gehört und der darauf erstellten Liegenschaft als Garten gedient. Der Beschwerdegegnerin seien mit Blick auf die vorliegende Beitragserhebung keinerlei Erschliessungskosten entstanden, weil keine Verkehrsanlage, d.h. Strasse, habe gebaut werden müssen, um ihr Grundstück zu erschliessen. Letzteres sei nur über eine Privatstrasse erreichbar und nicht direkt an eine öffentliche Strasse\nangeschlossen. Strassenbeiträge seien im Übrigen bereits beim Erwerb bzw. dem Anschluss der dannzumal auch das heute beitragsbetroffene Grundstück umfassenden Parzelle Nr. 580 geleistet worden. Mit Replik vom 22. Januar 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung, indem sie vorbrachte, gegenüber Eigentümern von direkt an\ndas öffentliche Strassennetz angeschlossenen Grundstücken würden sie gewisse Nachteile treffen, namentlich der Unterhalt und die Besorgung des Winterdienstes der sie erschliessenden Privatstrasse.\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit\nBezug auf den Sachverhalt führt sie an, das Grundstück Nr. 580, inzwischen aufgeteilt\nu.a. in die Parzelle Nr. 3887, sei schon vor der Mutation Nr. 3732 vom 29. August 2002,\nd.h. insbesondere vor der Abtrennung der vorliegend beitragsbetroffenen Parzelle, vollumfänglich durch den X.____weg erschlossen gewesen (Ziffern 3.1 und 3.2 der Vernehmlassung vom 29. November 2018). Die Gemeinde habe den angefochtenen Vorteilsbeitrag für Verkehrsanlagen (d.h. Strassenbeitrag) gestützt auf den ihr von der BGV mit Gebäudeinformation vom 16. Juli 2018 mitgeteilten Brandlagerwert in der Höhe von\nCHF 85'700.00 verfügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SR seien alle Grundstücke (Land und Ge-\n-8-\n\n"}