{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:45", "Checksum": "724d035f7159575b6ba968b7e0d2e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nC.\nMit Beschwerde vom 21. September 2018 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung\nder Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2018 am Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht), an und verlangte sinngemäss\neine Reduktion des geltend gemachten Abgabetotals auf CHF 26'695.20. Eventualiter\nbeantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und\nRückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid; alles\nunter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom\n29. November 2018 stellte die inzwischen durch Advokat Michael Baader vertretene Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter\no/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nach der Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels schloss das Enteignungsgericht am 21. Februar 2019 den Schriftenwechsel, überwies die Angelegenheit der Dreierkammer zum Entscheid und ordnete einen Augenschein sowie eine Hauptverhandlung an. Mit Einschreiben vom 10. April 2019\nwurden die Parteien zum am 8. August 2019 durchgeführten Augenschein sowie zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen. Im Anschluss an den Augenschein liess das Enteig-\n-3-\n\nnungsgericht den Parteien das schriftlich ausgefertigte Protokoll mit Verfügung vom\n9. August 2019 zukommen. Wie anlässlich des Augenscheins aufgefordert, teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Eingabe vom 9. August 2019 mit, dass für die Ursprungsparzelle Nr. 580 GB B.____ seinerzeit keine flächenbasierten Strassenbeiträge\nerhoben worden seien, und reichte drei das erwähnte Ursprungsgrundstück betreffende\nBeitragsverfügungen ein, welche für die auf dieser Parzelle errichteten Gebäude gestützt\nauf deren Brandlagerwert erhoben worden waren.\n\nD.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-4-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\nGemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271)\nsinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen deshalb von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2\nVPO).\n\n1.1 Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von\nErschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim\nEnteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____\ngehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]).\nDie örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.\n\nGemäss der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung von § 98a EntG beurteilt die Dreierkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert\nCHF 15‘000.00 übersteigt und maximal CHF 30‘000.00 beträgt (Abs. 1bis). Vorliegend rügt\ndie Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Beitragsverfügung vom\n11. September 2018 sei um den Anschlussbeitrag «Verkehrsanlagen» (d.h. einen Strassenbeitrag) in der Höhe von CHF 29‘879.50 zu reduzieren. Der Streitwert liegt damit innerhalb des Kompetenzbereichs der Dreierkammer, welche folglich funktional für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist.\n-5-\n\n1.2 Fristwahrung und Form\nDie angefochtene Beitragsverfügung datiert vom 11. September 2018 und ist der Beschwerdeführerin gemäss eigener Angabe am 12. September 2018 zugegangen. Der\nFristbeginn fällt somit auf den 13. September 2018. Am 21. September 2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post für die Zustellung an das Enteignungsgericht\nübergeben (fristwahrende Handlung). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die\nnach § 96a Abs. 1 lit. a EntG geltende 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat. Die\nBeschwerde enthält ausserdem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung, ist also\nauch formgerecht erhoben worden.\n\n1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nAls Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin direkt in ihren\nRechten und Pflichten betroffen, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16\nAbs. 2 VPO).\n\n2. Materielles\n\n"}