{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d49bee5d-9c1b-4447-b321-3105cc43c18c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "544d71b13dc6874374faf827759c9519"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-39_2019-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d73bd054-1fb5-4d9d-bb40-268e8642ae2f", "Checksum": "4eed3696885e11c843f9323974f2edf1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 39", "650 2018 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:45", "Checksum": "724d035f7159575b6ba968b7e0d2e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.08.2019 650 18 39 (650 2018 39)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 15. August 2019 (650 18 39)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nNetzbeitragssystem (Präzisierung der Rechtsprechung): Verbot von Anschlussgebühren zur Finanzierung von öffentlichen Strassen / Erfordernis eines konkreten, individuell zurechenbaren und wirtschaftlichen Sondervorteils / Untergang der Strassenbeitragsforderung durch Verwirkung\n\nArt. 82 Abs. 3 BV verbietet die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Strassen:\nFür das Erschliessungsabgabewesen bedeutet dies, dass u.a. die Kosten für die Erstellung\nvon öffentlichen Strassen nicht durch Anschlussgebühren finanziert werden dürfen (dies z.B.\nim Gegensatz zum Kanalisations- und Wasserversorgungswesen). (E. 2.2.3)\nEine als Beitrag und nicht als Gebühr ausgestaltete Kausalabgabe (wie der angefochtene\nStrassenbeitrag) ist nicht für die Inanspruchnahme (bzw. die Nutzung) einer Verkehrsanlage\nund auch nicht als Entgelt für die Leistung eines Gemeinwesens (Erhaltung des Zustands\nder Erschliessung) geschuldet, sondern für einen dem Pflichtigen im Unterschied zur Allgemeinheit zukommenden, besonderen Vorteil. Es ist deshalb nicht stichhaltig, die Entstehung\neines individuell-konkreten Sondervorteils mit der Erschliessung durch das ganze Strassennetz einer Gemeinde zu begründen: Das kommunale Strassennetz steht als Funktionsganzes der Allgemeinheit genauso wie jeder Grundeigentümerin zur Benutzung offen; die Eigentümerschaft eines Grundstücks profitiert vom sie nicht unmittelbar erschliessenden Strassennetz nicht mehr, als es auch die Allgemeinheit tut. Einem allfälligen vom Gesamtnetz\nvermittelten Vorteil fehlt es damit an der erforderlichen Besonderheit. (E. 2.2.4)\nEs liegt im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens, den Fälligkeitszeitpunkt einer Kausalabgabe zu bestimmen. Die Fälligkeit schiebt die Pflicht zur Zahlung einer bereits entstandenen, betragsmässig bestimmten Schuld auf und beschlägt nicht die Entstehung der Forderung selbst. Nach den Bestimmungen des kommunalen Strassenreglements wird nicht die\nFälligkeit, sondern die Bemessung der Abgabe aufgeschoben, indem die Veranlagung des\nBeitrags an Sachverhaltselemente knüpft (i.c. Gebäudeschätzung), welche sich erst im\nNachgang zur Entstehung des Sondervorteils verwirklichen. Die Bemessung von Strassenbeiträgen in Abhängigkeit vom Gebäudeversicherungswert ändert nichts daran, dass der\nEigentümerschaft einer beitragsbetroffenen Parzelle im Zeitpunkt der Gebäudeschätzung\nkein Sondervorteil entsteht. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge\nunter, soweit im einschlägigen Reglement nichts Anderes bestimmt ist, wenn sie gegenüber\nder belasteten Person nicht innert einer Frist von 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das Strassenreglement enthält keine Regelung zur Verwirkung, insbesondere keine anderslautende. Demnach ist die Frage nach der\nVerwirkung des Rechts, den streitgegenständlichen Strassenbeitrag festzusetzen, nach der\nerwähnten Bestimmung im kantonalen Enteignungsgesetz zu entscheiden. (E. 2.3)\n650 18 39 / 650 18 40\n\nUrteil\nvom 15. August 2019\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Patrick Brügger, Richter Dr. Daniel Schaffner,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Michael\nBaader, Advokat,\nOchsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-2-\n\nA.\nDas beitragsbetroffene Grundstück Nr. 3887 des Grundbuchs (GB) B.____ gehörte ursprünglich zur Parzelle Nr. 580 GB B.____, bis es im Jahr 2002 von letzterem abgetrennt\nworden war. Das Grundstück Nr. 3887 GB B.____ steht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin und ist über die mit ihm subjektiv-dinglich verknüpfte Parzelle Nr. 3886 GB\nB.____ an den kommunalen X.____weg bzw. das Gemeindestrassennetz angeschlossen.\n\nB.\nAm 22. Juni 2018 führte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) eine Endschätzung auf Parzelle Nr. 3887 durch und legte den Brandlagerwert des Schätzungsobjekts, d.h. des Wohnhauses der Beschwerdeführerin (mit Praxisräumen), auf\nCHF 85'700.00 fest (Indexstand 1939 = 100 Punkte). Gestützt auf den ihr von der BGV\nmitgeteilten Brandlagerwert machte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung bzw. Rechnung vom 11. September 2018 Erschliessungsabgaben für die kommunalen Wasser-\nwerks- (CHF 17'500.85), Kanalisations- (CHF 9'194.35) und Verkehrsanlagen\n(CHF 29'879.50) im Total von CHF 56'574.70 (inklusive Mehrwertsteuer [MWST]) geltend.\n\n"}