3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteienschädigung zuzusprechen ist. - 17 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich gutgeheissen. Die Verfügungen vom 7. November 2017 und vom 29. Januar 2018 werden aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.