Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollumfänglich durchgedrungen, weshalb die Gemeinde als unterliegend gilt. Der Gemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können nach § 20 Abs. 4 VPO jedoch keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates.