3.1 Verfahrenskosten Wie bereits erwähnt gelten die Bestimmungen der VPO gemäss § 96a Abs. 3 EntG für das Verfahren vor Enteignungsgericht sinngemäss. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) können für einen Endentscheid des Präsidiums Fr. 100.00 bis 500.00 erhoben werden.