2.4 Ergebnis Es ist somit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Gebührenverfügung vom 7. November 2017 sowie des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2018 zu folgen. Die Gebührenrechnung vom 7. November 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 sind aufgrund der vorgängigen Erwägungen aufzuheben. 3. Kosten