Im vorliegenden Fall fehlt ein Verwalter, dem die Verfügung zugestellt werden könnte. Betreffend die Verwaltungstätigkeiten der betroffenen Stockwerkeigentümergemeinschaft ist bereits ein Verfahren vor dem Zivilkreisgericht hängig. Die fehlende Verwaltung bewirkt aber keine Veränderung des Verfügungsadressaten, sondern berechtigt lediglich zur Zustellung an die einzelnen Stockwerkeigentümerparteien, wobei die Stockwerkeigentümergemeinschaft Verfügungsadressatin bleibt. Durch Zustellung an alle Parteien gelangt die Verfügung in den Machtbereich der Gemeinschaft.