werkeigentümer nach aussen (vgl. Art 712t Abs. 1 ZGB). An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter wirksam mitgeteilt werden (vgl. Art. 712t Abs. 3 ZGB). Bei fehlender Vertretung hat die Zustellung an alle Stockwerkeigentümer zu erfolgen (vgl. BÖSCH, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., N 13 zu Art. 712l ZGB m.w.H.).