2.3 Zustellung bei fehlender Verwaltung Eine Verfügung gilt als rechtsgültig zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 835). In Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Stockwerkeigentum vertritt der Verwalter sowohl die Gemeinschaft als auch die Stock- - 15 -