2.2.3 Zwischenergebnis Da die Bezahlung der vorliegend verfügten Gebühren betreffend Wasser- und Schwemmgebühr eine gemeinschaftliche Last darstellt, haftet nach aussen unmittelbar die Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Art. 712l ZGB). Es entfällt somit die Möglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmittelbar und anteilsmässig für diese Verpflichtung zu belangen. Folglich können die einzelnen Stockwerkeigentümer nicht Adressaten der Verfügung betreffend Wasser- und Schwemmgebühren sein, sondern die Verfügung muss an die Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichtet werden.