Die Grundgebühr von Fr. 200.00, die nach § 38a WR pro Haushalt erhoben wird, entsteht im Zusammenhang mit den übrigen Gebühren; die jährliche Gebühr setzt sich gemäss § 38 Abs. 2 i.V.m. Anhang WR aus der Grundgebühr, der Mengengebühr und der Wasserzählermiete zusammen. Auch sie ist deshalb mittels Gebührenrechnung gegenüber der Gemeinschaft zu erheben. Die Anzahl Grundgebühren ist jedoch der Anzahl der Haushalte anzupassen. Dass die Erhebung der Grundgebühr gemäss § 38a WR vom Bestehen eines Haushalts abhängig gemacht wird, muss nach Art. 712h Abs. 3 ZGB bei der Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft berücksichtigt werden.