Folglich sind sowohl die Ablesung des gemeindeeigenen Zählers als auch die Bezahlung der Wasserbezugsrechnung gemeinschaftliche Lasten und unterliegen der gemeinschaftlichen Verwaltung. Daraus folgt weiter, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein gewisses Ermessen betreffend die interne Kostenverteilung zukommt. Es ist deshalb nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, über die Kostenaufteilung in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu befinden. Sie hat lediglich gegenüber der Gemeinschaft die Gebühren für den gesamten Wasserverbrauch sowie das damit abgeleitete Abwasser zu erheben. Auch die Erhebung der Mietgebühr für den Wasserzähler nach § 38 Abs. 2 i.V.m.