Ähnlich wie die Zentralheizung, die zur Versorgung des gesamten Gebäudes mit Wärme dient, bezweckt auch der Anschluss der (Grund-) Parzelle an das Erschliessungswerk für Wasser und Abwasser, das Gebäude insgesamt mit Wasser zu versorgen und das Abwasser der Parzelle insgesamt abzuleiten. Die Leitungsanlagen – inklusive des gemeindeeigenen Wasserzählers – dienen der Benutzung der Liegenschaft insgesamt. Zudem dient die Versorgung der Liegenschaft mit Wasser der Benutzung aller Räumlichkeiten. Wasserbezüger ist deshalb im vorliegenden Fall die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es sind nicht die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teile separat erschlossen.