Die Bestimmungen des Gemeindereglements betreffend die Gebührenerhebung stehen dem zum Stockwerkeigentum Ausgeführten nicht entgegen. So bestimmt das Wasserreglement der Gemeinde in § 32 Abs. 2 WR, dass u.a. die Kosten für den Betrieb der Wasserversorgung und die Kosten der Wasserbeschaffung den Wasserbezügern belastet würden. Gemäss § 1 Abs. 3 WR sind Wasserbezüger die Eigentümer von Bauten und Anlagen, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Der Anschluss an die Wasserversorgung erfolgt über eine Anschlussleitung, welche die Hausinstallation mit dem übergeordneten Leitungsnetz verbindet, wobei pro Gebäude eine Anschlussleitung erstellt wird (vgl. § 17 Abs. 1 WR).