ZGB als zwingende Schrankenregelung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 117 II 251 E. 5b). Damit verfügt die Stockwerkeigentümergemeinschaft über ein gewisses Ermessen betreffend die interne Kostenaufteilung. Deshalb ist auch die Genehmigung der Kostenverteilung unter den Eigentümern eine Aufgabe der Stockwerkeigentümerversammlung (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).