§ 19 Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2016 [EnG BL, SGS 490]), sind Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht dazu verpflichtet, den Wasserbezug der einzelnen Parteien mittels getrennter Zähler zu erfassen. Gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB tragen die Stockwerkeigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung nach ihren Wertquoten. Eine anderslautende Vereinbarung ist aber zulässig, wobei Art. 712h Abs. 3 - 13 -