In einem späteren Urteil hat es entschieden, dass der Unterhalt von gemeinschaftlichen Heizungsanlagen in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung fällt, hat dabei aber die Frage offen gelassen, ob für die Verbrauchs- bzw. Betriebskosten dasselbe gilt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2004, 5C.7/2004, E. 3.3 und E. 4). Anders als bei Heizkostenabrechnungen, bei denen unter gewissen Voraussetzungen nach Energiegesetz die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung besteht (vgl. Art. 45 Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0]; § 19 Energiegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2016 [