, Zürich 2017, S. 78). Das Bundesgericht hat in den Entscheiden BGE 112 II 312 E. 3a betreffend ein Lüftungssystem und BGE 117 II 251 E. 5a im Zusammenhang mit einer Dachrenovierung festgehalten, dass auch die Betriebs- und Unterhaltskosten gemeinschaftlicher Anlagen unter die Lasten und Kosten in Art. 712h Abs. 2 ZGB fallen. In einem späteren Urteil hat es entschieden, dass der Unterhalt von gemeinschaftlichen Heizungsanlagen in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung fällt, hat dabei aber die Frage offen gelassen, ob für die Verbrauchs- bzw. Betriebskosten dasselbe gilt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2004, 5C.7/2004, E. 3.3 und E. 4).