712h Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, sind darunter neben Beiträgen und Steuern auch Gebühren zu subsumieren. Gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB gehören Anlagen und Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern zur Benutzung ihrer Räume dienen, zum gemeinschaftlichen Teil und können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden. Die Lehre subsumiert unter diese Bestimmung etwa die Hauseingangstüre, den Lift, das Treppenhaus, die Waschküche, den Trockenraum und auch die Zentralheizung (MÜHLEMATTER/STUCKI, Grundbuchrecht für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2017, S. 78).