Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer, womit auch die Möglichkeit entfällt, diese unmittelbar und anteilsmässig für Verpflichtungen zu belangen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist (vgl. BGE 119 II 404, E. 6; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUPP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 1057). Es ist vielmehr die Gemeinschaft, bei der die originäre Pflicht zur Bestreitung und Begleichung der im Aussenverhältnis anwachsenden Aufwendungen anfällt (BÖSCH, in: Basler Kom-