Das Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltetes Miteigentum, das sich vom gewöhnlichen dadurch unterscheidet, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung, Verwaltung und baulichen Ausgestaltung gewisser Gebäudeteile subjektiv-dinglich und daher untrennbar verbunden ist (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Aufgrund der gemeinschaftlichen dinglichen Berechtigung mehrerer Personen an ein und demselben Grundstück bilden die Stockwerkeigentümer eine Rechtsgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist zwar keine juristische Person (Art. 52 ff. ZGB), was die Besorgung gemeinsamer Aufgaben anbelangt, besitzt sie jedoch eine körperschaftsähnliche Stellung.