2.2.1 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr Das kantonale Recht und die einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde beinhalten keine besondere Regelung betreffend die Gebührenerhebung gegenüber Stockwerkeigentümergemeinschaften. Das Stockwerkeigentum ist in Art. 712a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) normiert.