2.2 Gebührenerhebung betreffend Wasser- und Schwemmgebühren gegenüber einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Es bleibt zu prüfen, ob Gebührenverfügungen betreffend Wasser und Abwasser bei Stockwerkeigentümergemeinschaften gegenüber der Gemeinschaft zu eröffnen sind, oder ob die Gemeinde dazu berechtigt ist, die Gebühr unmittelbar gegenüber den einzelnen Stockwerkeigentümern zu erheben und selbst über die Kostenaufteilung zu befinden. - 11 -