Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2). Die Voraussetzungen zur Erhebung von Abgaben müssen in den einschlägigen Rechtsätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für die von der Abgabe Betroffenen voraussehbar sind (BGE 123 I 248, E. 2, S. 250).