Grundeigentümern zu erheben, die ein öffentliches Erschliessungswerk benützen. Solche Gebühren sind öffentliche Abgaben und bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. § 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984). Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand sowie die Bemessungskriterien der Abgabe müssen im Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; vgl. dazu auch BGE 120 Ia 265 E. 2; BGE 123 I 248 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2).